Satzung des gemeinnützigen Vereins MADAide
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „MADAide“.
Sein Sitz ist München.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zugunsten von Kindern und Jugendlichen. Die Verwirklichung erfolgt hauptsächlich in Madagaskar.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation von Projekten, wie beispielsweise die Versendung gebrauchter Fußballsachen, die Übernahme von Schulpatenschaften oder den Aufbau einer Sportschule. Durch Ansprechpartner vor Ort wird eine effiziente Hilfe zu gewährleistet.
- Materielle und finanzielle Unterstützung, um den Kindern und Jugendlichen durch den Besuch von Schulen, Universitäten oder Freizeiteinrichtungen, die Möglichkeit individueller Entwicklung und Förderung ihrer Talente zu geben.
- Erreichen öffentlicher Aufmerksamkeit und Interesses beispielsweise durch Internetpräsenz, persönlichen Kontakt oder Veranstaltungen.
Der Verein will im Ausland tätig werden. Dazu führt der Verein steuerbegünstigte Aktivitäten unmittelbar selbst durch und bedient sich hierbei aufgrund vertraglicher Vereinbarung weisungsgebundenen und rechenschaftspflichtigen Hilfspersonen oder der Verein wird als Förderkörperschaft i.S.d. §58 Nr.1 AO tätig. Als Förderkörperschaft beschafft der Verein Finanzmittel und leitet diese an ausländische Körperschaften zweckgebunden für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit weiter.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins kann von jeder natürlichen oder juristischen Person auf Antrag an den Vorstand erworben werden. Der Vorstand kann den Antrag aus wichtigem Grund ablehnen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an dem Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Es steht den Mitgliedern frei, laufend oder einmalig höhere Beiträge zu leisten. Bei Ausschluss oder Austritt werden bereits geleistete Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliedsversammlung
Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies die Interessen des Vereins erforderlich machen oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von einem Drittel der Vereinsmitglieder in einem schriftlichen, begründeten Antrag vom Vorstand verlangt wird.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von drei Woche zum Termin der Jahreshauptversammlung. Die Frist beginnt an dem Tag der Versendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Email-/Adresse der Mitglieder. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Auf der Jahreshauptversammlung erstattet der Vorstand den Mitgliedern einen Bericht über seine Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr. Der Schatzmeister erstattet einen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem 1.Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer. Jeder von ihnen kann den Verein einzeln vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Verwendung und Verwaltung der Vereinsmittel, sowie die interne Organisation. Er berichtet gegenüber der Jahreshauptversammlung jährlich detailliert über seine Tätigkeit. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Über die Beschlüsse der Vorstandsitzungen oder Mitgliederversammlungen wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung ist auf der Mitgliederversammlung möglich. Dazu ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 10 Vereinsordnung
Der Vorstand kann eine Vereinsordnung erlassen, diese ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Ordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Die Mitglieder des Vereins werden umgehend über eine neue Vereinsordnung oder Änderung vom Vorstand informiert.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Entwicklungszusammenarbeit.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.
München, 1. Dezember 2013
Katharina Bickl (1. Vorsitzende) | Johanna Barth (2. Vorsitzende) |
Jeffrey Dißmann (Schatzmeister) | Teresa Exner (Schriftführerin) |
Michael Bickl | Stefanie Bickl |
Veronika Brandstetter | Marita Falkinger |
Stefan Schäfer |